Hinsichtlich der finanziellen Folgen einer Eheschließung gibt es zahlreiche Mythen und weit verbreitete Irrtümer. So ist einer der Hauptgründe, der einen der künftigen Ehegatten dazu veranlasst, einen Ehevertrag aufsetzen zu lassen, die Angst davor, für die Schulden und Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten haften zu müssen, wenn keine vom gesetzlichen Regelfall abweichende Vereinbarung getroffen wird. Die Angst wird deutlich ausgeprägter, wenn auch die finanzielle Kluft zwischen den Eheleuten entsprechend groß ist. Derjenige, der ein millionenschweres Vermögen mit in die Ehe bringt, ist unter Umständen aufgrund bestehender hoher Schulden des anderen Ehegatten verunsichert, was mit seinem erwirtschafteten Vermögen geschieht. Ist der Ehegatte vor der Trauung Verbindlichkeiten eingegangen oder gibt es vielleicht weitere Schulden, die ihm gar nicht bekannt sind?
Wenn von den Ehegatten nichts anderes geregelt wird, tritt als gesetzlicher Güterstand in Deutschland die sogenannte Zugewinngemeinschaft ein. Im Falle der Scheidung wird im Güterstand der Zugewinngemeinschaft das Anfangsvermögen eines jeden Ehegatten von dessen Endvermögen abgezogen. Das, was dann als Summe übrigbleibt, ist der Zugewinn. Derjenige, auf dessen Seite der höhere Zugewinn verbleibt, muss dem anderen Ehepartner die Hälfte seines Zugewinns ausgleichen. So weit, so gut, so einfach. Und eines bereits jetzt vorweg: Schulden, die einer der Ehegatten vor der Eheschließung gemacht hat, müssen nicht durch den anderen Ehegatten ausgeglichen werden. Eine Haftung hierfür besteht nicht. In der Zugewinngemeinschaft gibt es eine Haftung für Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten aber dort, wo der Ehepartner für den anderen mit unterschrieben hat. Klassische Beispiele sind die Aufnahme von Darlehen zur Immobilienfinanzierung oder Bürgschaften. Vor den (schweren) Folgen der eigenen Unterschrift kann man aber nicht durch Abänderung des Güterstandes geschützt werden!
Gerade besonders vorsichtige Ehegatten vereinbaren gerne Gütertrennung. Dies wird begründet mit den soeben genannten Risiken bezüglich einer Haftung für mögliche Verbindlichkeiten des Ehepartners. Oft besteht auch die Sorge, dass im Scheidungsfall das eigene Vermögen an den anderen Ehepartner fallen könnte. Doch ist die Gütertrennung tatsächlich die sinnvolle Alternative, wenn doch aufgrund der Güterstandes sowieso kein Ehepartner für den anderen haftet?
Im Gegensatz zur Zugewinngemeinschafft fällt bei der Gütertrennung der Zugewinnausgleich im Falle der Ehescheidung weg
Es wird zwar im Falle der Scheidung keinen Streit um den Zugewinnausgleich geben – es kommt jedoch zu einer Erhöhung der gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsansprüche, wenn einer der Ehepartner verstirbt. Dies in bei der Zugewinngemeinschaft anders.
Die Gütertrennung ist im Gegensatz zur Zugewinngemeinschaft nicht geeignet, die Schenkungs- und Erbschaftssteuer erheblich zu senken: der Zugewinnausgleich dient nämlich als fiktiver Abzugsposten bei der Erbschaftssteuer (§ 5 ErbStG). Weiterhin eröffnet diese Vorschrift die Möglichkeit der sogenannten Güterstandsschaukel.
Als Güterstandsschaukel bezeichnet man den kurzzeitigen Wechsel während der Ehe in den Güterstand der Gütertrennung, um Zugewinnausgleich auf den anderen Ehepartner zu übertragen, ohne dass hierfür Schenkungssteuer anfällt. Danach können die Eheleute wieder zurück in die Zugewinngemeinschaft wechseln.
Der Bundesfinanzhof hat dieses Vorgehen ausdrücklich gebilligt. Es handelt sich um ein beliebtes Instrument, um Vermögen in einer funktionierenden Ehe sinnvoll – ohne Anfall der üblichen Steuer – zu verteilen. Um Vermögen auf die nächste Generation zu übertragen, ist die vorhergehende Verteilung des Vermögens auf den Ehegatten oft ein notwendiger Zwischenschritt. Auf diese Weise können die Freibeträge beider Elternteile optimal genutzt werden.
Eine Güterstandsschaukel ist aus dem Güterstand der Gütertrennung heraus nicht möglich.
Wer die Vorteile des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft erhalten möchte und sie mit den Vorteilen der Gütertrennung im Fall der Scheidung kombinieren möchte, ist mit der modifizierten Zugewinngemeinschaft gut beraten.
Die Gestaltungsoptionen sind vielfältig: so können die Eheleute vereinbaren, dass im Scheidungsfall kein Zugewinnausgleich geschuldet wird oder dass bestimmtes Vermögen (z.B. das Unternehmen des Ehegatten oder eine Erbschaft) außen vorbleibt.
Wer Gütertrennung vereinbart hat oder plant, diese zu vereinbaren, sollte anwaltlich überprüfen lassen, ob dies tatsächlich die beste Option darstellt. Oft ist es nicht so und man beraubt sich zahlreicher erb- und steuerrechtlicher Vorteile.
Rechtsanwältin Pfeffer berät Sie hinsichtlich sämtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Ehevertrag. Wenn Sie ein Beratungsgespräch zum Thema Güterstand benötigen, vereinbaren Sie einfach telefonisch einen Termin.