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Vielleicht haben Sie sich auch schon mal gefragt, was genau der eine oder andere juristische Fachausdruck bedeutet. Deshalb hier die Erläuterungen zu den wichtigsten Grundbegriffen.

Erbschaft
Eine Erbschaft ist die so genannte Universalsukzession (s. u.). Der Erbe wird Gesamtrechtnachfolger des Erblassers. Er übernimmt nicht nur das Vermögen des Verstorbenen, sondern auch seine Schulden, wenn er die Erbschaft annimmt.

Gesetzliche Erbfolge
Sie tritt ein, wenn weder ein Testament, noch ein Erbvertrag vorliegen. Dabei bilden in erster Linie die Nachkömmlinge des Erblassers genau festgelegte, im Rang aufeinander folgende Erbordnungen (s.u.). Allerdings können auch Eltern, Geschwister und entfernte Verwandte erben.

Erbordnung
Bei der gesetzlichen Erbfolge:
Erben 1. Ordnung: Abkömmlinge (Kinder). Enkel und Urenkel werden durch die Kinder von der Erbfolge ausgeschlossen. Ist ein Abkömmling bereits verstorben, treten die Enkel usw. in dessen Erbteil ein.
Erben 2. Ordnung: Eltern und deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen usw. des Erblassers).
Erben 3. Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Vettern usw. des Erblassers).
Erben 4. Ordnung: Urgroßeltern usw.
Bei der Erbfolge durch Testament entscheiden Sie selbst.

Ehegattenerbrecht
Leben die Ehegatten im Güterstand der so genannten Zugewinngemeinschaft, erbt der überlebende Ehegatte ein Viertel des Erbes, zusätzlich ein weiteres Viertel als pauschalisierten Zugewinnausgleich. Ist die Scheidung rechtshängig, erbt der Ehegatte unter Umständen nichts.

Pflichtteil
Dies ist der Geldanspruch des Abkömmlings, des Elternteils oder des Ehegatten, den er immer verlangen kann. Der Pflichtteil besteht im halben Wert des gesetzlichen Erbteils. Wurde das Erbe vor dem Erbfall verschenkt, hat der Erbe ggf. einen so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Universalsukzession
Der Erbe wird „Gesamtrechtsnachfolger“, erwirbt also alle Aktiva und Passiva: Vermögen und Schulden.

Zugewinnausgleich
Hier ist zu fragen, ob Eheleute im Güterstand der so genannten Zugewinngemeinschaft standen. Der Zugewinn, also dasjenige, was Eheleute an Werten in der Ehezeit geschaffen haben, wird im Erbfall ausgeglichen und zwar pauschal mit einem Viertel des Nachlasses. Der überlebende Ehegatte erhält gesetzlich regulär ein Viertel, zuzüglich ein auszugleichendes weiteres Viertel, also 50% des Nachlasses.