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BÜTEHORN & FOTH
Rechtsanwälte in Praxisgemeinschaft
Erbrecht und Vermögensnachfolge
Fachanwalt Dr. h. c. Hendrik H. Foth

Luegallee 108
40545 Düsseldorf
Telefon 0211 / 55 71 71-0
Telefax 0211 / 57 00 66
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Pflichtteil Erbe


Pflichtteil und Erbe

Innerhalb des gesetzlichen Erbrechts ist der Pflichtteil beim Erbe eine wichtige Kategorie. Er soll in erster Linie verhindern, dass die natürlichen Erben durch eine entsprechende testamentarische Verfügung willkürlich enterbt werden. Denn den Pflichtteil am Erbe können pflichtteilsberechtigte Erben, also Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten, immer fordern. Nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen ist der Entzug des Pflichtteils legitim.

Pflichtteil und Erbe: Entziehungsgründe

Seit der Erbrechtsreform 2010 gilt als ein einheitlicher Entziehungsgrund für alle pflichtteilsberechtigten Erben eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung. Zuvor war es möglich, Abkömmlingen wegen eines "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" den Pflichtteil vom Erbe vorzuenthalten. Außerdem kann ein Erblasser nun nicht nur Pflichtteilsberechtigten, die ihm, seinem Ehegatten oder Kindern nach dem Leben trachten oder schwer körperlich misshandeln, den Pflichtteil vom Erbe entziehen. Der Tatbestand wurde nun auch auf andere dem Erblasser nahe stehende Personen, wie z. B. Lebenspartner, Pflege- und Stiefkinder ausgeweitet.

Pflichtteil und Erbe: Auszahlung

Bisher musste der Pflichtteil vom Erbe sofort an die berechtigten Erben ausgezahlt werden. Ausnahmen galten nur für pflichtteilsberechtigte Erben. Seit dem 1. Januar 2010 ist jedem Erben eine Stundung erlaubt. Den Pflichtteil muss der Erbe also nicht sofort erhalten. Diese Neuregelung kann also dem Zwangsverkauf einer Immobilie oder eines Unternehmens bzw. einer Schuldenaufnahme entgegenwirken.

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