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BÜTEHORN & FOTH
Rechtsanwälte in Praxisgemeinschaft
Erbrecht und Vermögensnachfolge
Fachanwalt Dr. h. c. Hendrik H. Foth

Luegallee 108
40545 Düsseldorf
Telefon 0211 / 55 71 71-0
Telefax 0211 / 57 00 66
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Letzter Wille


Letzter Wille: Testament

Wenn man als letzter Wille ein Testament verfassen möchte, kann man dies selbst tun. Das so genannte eigenhändige Testament ist ein letzter Wille, der von Hand geschrieben sein muss und an einem beliebigen Ort aufbewahrt werden kann. Wenn man ein öffentliches Testament als letzter Wille errichten will, gibt es zwei Formen: entweder mündlich vor einem Notar mit anschließender schriftlicher Niederlegung oder durch Überreichung einer offenen oder geschlossenen Schrift, die der Notar als "Letzter Wille" entgegennimmt.

Letzter Wille: Internationales Erbrecht

Komplizierter wird es, wenn ein letzter Wille von einem im Ausland lebenden Deutschen oder einem in Deutschland lebenden Ausländer festgelegt wird. Denn dann wird durch das Internationale Privatrecht (IPR) geregelt, welches nationale materielle Recht angewendet wird. Ein letzter Wille richtet sich in Deutschland nach der Staatsangehörigkeit. Sowohl bewegliche als auch unbewegliche Vermögen werden nach dem Recht des Staates, dem der Erblasser angehört, vererbt. Dabei kann es zu Problemen kommen, wenn ein letzter Wille eines Erblassers vorliegt, der z. B. eine Immobilie in Frankreich besitzt.

Letzter Wille: Probleme

Wenn ein letzter Wille eines deutschen Erblassers ein Haus in Frankreich betrifft, so besagt das IPR, dass der Nachlass nach deutschem Recht vererbt wird, also gemäß der Staatsangehörigkeit. Für die Immobilie gilt jedoch das Kriterium der Belegenheit, d. h. das Haus wird gemäß französischem Recht vererbt. Hier kommt es zu einer so genannten Nachlassspaltung, die ein letzter Wille berücksichtigen muss.

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