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BÜTEHORN & FOTH
Rechtsanwälte in Praxisgemeinschaft
Erbrecht und Vermögensnachfolge
Fachanwalt Dr. h. c. Hendrik H. Foth

Luegallee 108
40545 Düsseldorf
Telefon 0211 / 55 71 71-0
Telefax 0211 / 57 00 66
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Internationales Erbrecht


Internationales Erbrecht: nationale Bestimmungen

Ein internationales Erbrecht im eigentlichen Sinne gibt es nicht. Vielmehr regelt jeder Staat im so genannten Internationalen Privatrecht (IPR), wann bei Erbfällen mit Auslandsbezug das materielle Recht des einen oder des anderen Staates Anwendung findet. Für internationales Erbrecht heißt das: Es müssen bestimmte Kriterien festgelegt werden, nach denen diese Entscheidung getroffen wird.

Internationales Erbrecht: Staatsangehörigkeit, Residenz, Belegenheit

Ein wesentliches Kriterium, nach denen internationales Erbrecht angewandt wird, ist die Staatsangehörigkeit. Das deutsche IPR sowie auch das der meisten EU-Staaten folgen diesem Kriterium und zwar ausschließlich, wodurch Nachlasseinheit gewährt ist. Natürlich kann internationales Erbrecht auch die Residenz des Erblassers als Anknüpfungspunkt nehmen, so wie dies z. B. in der Schweiz, in Dänemark oder in Estland der Fall ist. Eine Nachlassspaltung findet hingegen beispielsweise in Frankreich statt, wo für Immobilien die Belegenheit ausschlaggebend ist, für bewegliche Vermögen aber die letzte Residenz des Erblassers.

Internationales Erbrecht: Kollisionen

Wie das letzte Beispiel zeigt, ist es nicht schwer, sich vorzustellen, wie die einzelnen IPRs miteinander kollidieren können. Wenn z. B. ein deutscher Erblasser ein Haus in Frankreich besitzt, so bestimmt internationales Erbrecht zwar, dass der Nachlass grundsätzlich nach deutschem Recht vererbt wird, also gemäß der Staatsangehörigkeit, aber für die Immobilie gilt das Kriterium der Belegenheit, d. h. das Haus wird gemäß französischem Recht vererbt.

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