Gesetzliches Erbrecht
Gesetzliches Erbrecht: Erbordnung
Gesetzliches Erbrecht in Deutschland bedeutet zum einen das Erbrecht der Abkömmlinge, also der Kinder des Erblassers. Diese sind laut Erbordnung Erben erster Ordnung, wobei alle leiblichen Kinder des Verstorbenen, also eheliche und außereheliche, gleichgestellt sind. Gesetzliches Erbrecht bedeutet in diesem Fall auch, dass Adoptivkinder wie leibliche Kinder behandelt werden. Sind die Kinder bereits verstorben, erben deren Abkömmlinge, also die Enkel des Erblassers. Sind keine Enkel vorhanden, so besagt gesetzliches Erbrecht, dass die Erben zweiter Ordnung an deren Stelle treten, also die Eltern des Erblassers bzw. deren Abkömmlinge und so fort.
Gesetzliches Erbrecht: Ehegatten
Für Ehegatten gilt ein gesondertes Ehegattenerbrecht. Gesetzliches Erbrecht bedeutet hier, dass der überlebende Ehegatte ein Viertel des Erbes erhält. Lebten die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erbt der überlebende Ehegatte ein Viertel des Erbes plus einen pauschalisierten Zugewinnausgleich in Höhe eines weiteren Viertels. Gesetzliches Erbrecht bedeutet hier also insgesamt die Hälfte des Erbes. Der Rest wird zu gleichen Teilen unter den Abkömmlingen des Verstorbenen aufgeteilt. Hier greift wiederum gesetzliches Erbrecht in Form der oben erläuterten Erbordnung.
Gesetzliches Erbrecht: Beratung
Gesetzliches Erbrecht kann mitunter recht kompliziert sein, auch wenn die strikte Erbordnung ein anderes Bild vermittelt. Nicht immer kann durch gesetzliches Erbrecht der letzte Wille des Verstorbenen in all seinen Einzelheiten umgesetzt werden. In der Regel ist dies nur dann ausreichend gewährleistet, wenn der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag verfasst. Fachkundige Hilfe erhalten Sie hierfür durch eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei, die gesetzliches Erbrecht und alle damit verbundenen Fragestellungen zu ihrem Spezialgebiet gemacht hat wie z. B. die Kanzlei Bütehorn & Foth.
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