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BÜTEHORN & FOTH
Rechtsanwälte in Praxisgemeinschaft
Erbrecht und Vermögensnachfolge
Fachanwalt Dr. h. c. Hendrik H. Foth

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40545 Düsseldorf
Telefon 0211 / 55 71 71-0
Telefax 0211 / 57 00 66
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Erbschaftsrecht


Erbschaftsrecht: Erbschaftsreform 2010

Der Gesetzgeber hat das Erbschaftsrecht zum 1. Januar 2010 umfassend reformiert. Es traten verschiedene Änderungen in Kraft, die vor allem die von Angehörigen erbrachten Pflegeleistungen, die Regelungen zum Pflichtteil sowie die Verjährungsfristen betreffen. Das Erbschaftsrecht wurde im Zuge der Reform einerseits vereinfacht und vereinheitlicht. Andererseits ging es aber auch um die Anpassung an veränderte Lebensumstände, die nun im Erbschaftsrecht stärker berücksichtigt werden, wie z. B. bei der Anerkennung von Pflegeleistungen.

Erbschaftsrecht: Berücksichtigung von Pflegeleistungen

Vor der Reform konnten laut Erbschaftsrecht nur Kinder, die ihre Eltern oder Großeltern gepflegt haben, den Ausgleich ihrer Pflegeleistungen beantragen und dies auch nur für den Fall, dass sie ihren Beruf ganz oder teilweise aufgegeben haben. Das Erbschaftsrecht sieht nun vor, dass alle gesetzlichen Erben, die den Erblasser gepflegt haben, einen Anspruch auf Ausgleich ihrer Leistungen haben und zwar unabhängig davon, ob sie voll berufstätig sind oder nicht. Die Doppelbelastung durch Pflege und Beruf wird im neuen Erbschaftsrecht demnach vollständig anerkannt und ausgeglichen.

Erbschaftsrecht: einheitliche Verjährungsfristen

Vereinheitlicht wurde das Erbschaftsrecht vor allem durch die Änderung der Verjährungsfristen. Es gilt nun eine einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Lediglich beim Herausgabeanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer oder den Vorerben bleibt auch laut Erbschaftsrecht 2010 die früher gültige Verjährungsfrist von 30 Jahren bestehen.

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