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BÜTEHORN & FOTH
Rechtsanwälte in Praxisgemeinschaft
Erbrecht und Vermögensnachfolge
Fachanwalt Dr. h. c. Hendrik H. Foth

Luegallee 108
40545 Düsseldorf
Telefon 0211 / 55 71 71-0
Telefax 0211 / 57 00 66
info@foth.de

Erbschaft


Erbschaft: gesetzliche Erbfolge

Wenn es um eine Erbschaft geht, vertrauen die meisten Menschen auf die gesetzliche Erbfolge. Ein Testament oder einen Erbvertrag verfassen die wenigsten. Aber oft kann durch das gesetzliche Erbrecht allein der letzte Wille des Erblassers nicht vollständig umgesetzt werden, so dass die Erbschaft beispielsweise nicht in der Art aufgeteilt wird, wie der Erblasser es vorgesehen hatte oder ein Teil der Erbschaft an Erben geht, die er gar nicht bedenken wollte.

Erbschaft: Erbordnung

Dazu muss man sich die gesetzliche Erbfolge vergegenwärtigen, nach der bei Nichtvorhandensein eines Testaments die Erbschaft mithilfe der Erbordnung aufgeteilt wird. Die Erben werden zu diesem Zweck in verschiedene Ordnungen eingeteilt. Die erste Ordnung umfasst die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel, Urenkel etc. Die Kinder erben dabei gleichberechtigt mit dem Ehegatten, d. h. die Erbschaft wird unter ihnen aufgeteilt. Die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge stehen in der zweiten Ordnung und erhalten die Erbschaft nur, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge oder einen Ehegatten hat oder diese bereits verstorben sind.

Erbschaft: Testament

Wenn der Erblasser folglich möchte, dass seine Erbschaft nach seinen Wünschen aufgeteilt wird, ist es unerlässlich, ein Testament zu verfassen. Denn viele Personen, die dem Erblasser nahe stehen, würden ohne eine entsprechende testamentarische Regelung keine Erbschaft erhalten, wie z. B. Stiefkinder oder Lebenspartner. Es empfiehlt sich daher, sich hinsichtlich der späteren Erbschaft von einem kompetenten Fachanwalt für Erbrecht beraten und ein Testament entwerfen zu lassen.

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