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BÜTEHORN & FOTH
Rechtsanwälte in Praxisgemeinschaft
Erbrecht und Vermögensnachfolge
Fachanwalt Dr. h. c. Hendrik H. Foth

Luegallee 108
40545 Düsseldorf
Telefon 0211 / 55 71 71-0
Telefax 0211 / 57 00 66
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Erbrechte


Erbrechte in Deutschland

In Deutschland hat jede natürliche oder juristische Person, also beispielsweise ein Verein oder eine Stiftung, theoretisch gesehen Erbrechte. Hierbei muss unterschieden werden zwischen gesetzlicher Erbfolge, also Erbrechte, die automatisch per Gesetz gelten, und individuellen letztwilligen Verfügungen des Erblassers. Die gesetzlichen Erbrechte berücksichtigen nur leibliche Verwandte, Adoptivkinder und Ehegatten. Wenn man anderen Personen etwas vererben möchte, sollte man die gesetzlichen Erbrechte umgehen, indem man ein Testament verfasst oder einen Erbvertrag abschließt.

Erbrechte: Erbordnung

Bei der Erörterung der Erbrechte spielt die Erbordnung eine entscheidende Rolle. Laut gesetzlicher Erbfolge werden die Erben in verschiedene Ordnungen eingeteilt. In der ersten Ordnung finden sich die Abkömmlinge des Erblassers, also dessen Kinder. Die zweite Ordnung umfasst die Eltern und deren Abkömmlinge. Hier erhalten also die Geschwister, Nichten und Neffen des Erblassers ihre gesetzlichen Erbrechte. Erben dritter Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge, also Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen des Erblassers. Erbrechte der vorherigen Generationen, also Urgroßeltern etc., sind in den weiteren Ordnungen geregelt.

Erbrechte: Ehegattenerbrecht

Die Erbrechte der Ehegatten hängen im Wesentlichen davon ab, ob sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Ist dies der Fall gewesen, dann erbt der überlebende Ehegatte zunächst ein Viertel des Erbes. Zusätzlich gewähren ihm die Erbrechte einen pauschalisierten Zugewinnausgleich in Höhe eines weiteren Viertels des Erbes. Insgesamt erhält er also die Hälfte des Erbes. Die andere Hälfte erhalten zu gleichen Teilen die Kinder des Verstorbenen. Haben die Eheleute nicht in Zugewinngemeinschaft gelebt, steht dem überlebenden Partner lediglich ein Viertel des Erbes zu.

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