Erbrecht Stiefkinder
Erbrecht: Stiefkinder
Das deutsche Erbrecht sieht Stiefkinder nicht als Kinder des Erblassers an. Zu den Abkömmlingen zählen nur leibliche – sowohl eheliche als auch außereheliche – Kinder sowie Adoptivkinder, die den leiblichen hinsichtlich der Erbfolge gleichgestellt sind. Wer also gemäß Erbrecht seine Stiefkinder ebenfalls am Erbe beteiligen will, sollte unbedingt ein Testament verfassen oder einen Erbvertrag abschließen.
Erbrecht: Stiefkinder am Erbe beteiligen
Wenn man als Stiefvater oder Stiefmutter seinen Stiefkindern etwas vererben möchte, dann kann man sich folglich nicht auf die gesetzliche Erbfolge verlassen, d. h. auf das Erbrecht. Stiefkinder sind in diesem nämlich nicht als Erben vorgesehen, so dass man hier unbedingt einen Spezialisten zu Rate ziehen sollte – in diesem Fall einen Fachanwalt für Erbrecht. Stiefkinder können selbstverständlich vom Erblasser in einem Testament als Erben eingesetzt werden.
Erbrecht: Stiefkinder und Stiefeltern
Für den umgekehrten Fall gilt natürlich dasselbe. Auch Stiefeltern sind keine gesetzlichen Erben laut Erbrecht. Stiefkinder, die ihren Stiefeltern etwas vererben möchten, müssen dies also ebenfalls in einem Testament oder einem Erbvertrag festlegen. Die Düsseldorfer Kanzlei Bütehorn & Foth hat mit Herrn Hendrik H. Foth einen erfahrenen Fachanwalt für Erbrecht. Stiefkinder wie Stiefeltern sollten sich hier umfassend beraten lassen.
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