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BÜTEHORN & FOTH
Rechtsanwälte in Praxisgemeinschaft
Erbrecht und Vermögensnachfolge
Fachanwalt Dr. h. c. Hendrik H. Foth

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40545 Düsseldorf
Telefon 0211 / 55 71 71-0
Telefax 0211 / 57 00 66
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Erbrecht Pflichtteil


Erbrecht: Pflichtteil

Wenn im Erbrecht vom Pflichtteil die Rede ist, ist damit das gesetzliche Pflichtteilsrecht gemeint. Dies ist der Geldanspruch der pflichtteilsberechtigten Erben, d. h. der Abkömmlinge, der Eltern oder des Ehegatten des Erblassers, den der Erbe immer fordern kann. Laut Erbrecht besteht der Pflichtteil im halben Wert des gesetzlichen Erbteils. Im Falle einer Schenkung vor Eintreten des Erbfalls, hat der Erbe einen so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Erbrecht: Pflichtteil und Pflichtteilsergänzungsanspruch

Eine lebzeitige Schenkung ändert laut deutschem Erbrecht am Pflichtteil grundsätzlich nichts, d. h man kann dem Erben durch eine Schenkung nicht dem laut Erbrecht zustehenden Pflichtteil vorenthalten. Durch die Erbrechtsreform 2010 ist jedoch das so genannte Abschmelzmodell hinzu gekommen. Die Höhe des Ergänzungsanspruchs verringert sich graduell um jeweils ein Zehntel pro Jahr, das die Schenkung zurück liegt. Zehn Jahre nach einer Schenkung kann der Erbe also gemäß Erbrecht den Pflichtteil nicht mehr einfordern.

Erbrecht: Pflichtteil und Entziehungsgründe

Auch die Gründe für eine Entziehung des Pflichtteils sind zum 1. Januar 2010 reformiert worden. Gemäß Erbrecht ist der Pflichtanteil dem Abkömmling nicht mehr wegen eines "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" vorzuenthalten. Eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung gilt nun als einheitlicher Entziehungsgrund für alle Erben, denen laut Erbrecht der Pflichtteil zusteht, also auch für Eltern und Ehegatten.

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