Erbrecht Pflichtteil Berechnung
Erbrecht: Pflichtteil-Berechnung
Im deutschen Erbrecht spielt die Pflichtteil-Berechnung eine wichtige Rolle. Der Pflichtteil kann vom Erben immer dann gefordert werden, wenn er im Testament des Erblassers nicht bedacht wurde. Wenn kein Testament vorhanden ist, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft, d. h. für diesen Fall sieht das Erbrecht keine Pflichtteil- Berechnung vor, da der gesetzliche Erbe ohnehin seinen gesetzlichen Erbteil erhält.
Erbrecht: Pflichtteil-Berechnung
Pflichtteilsberechtigt sind nicht alle gesetzlichen Erben, sondern nur die Abkömmlinge, die Eltern und der Ehegatte des Erblassers. Laut Erbrecht sieht die Pflichtteil-Berechnung vor, dass der Erbe den halben Wert seines gesetzlichen Erbteils erhält, d. h. es muss zunächst der gesetzliche Erbteil ermittelt werden. Erst dann kann gemäß Erbrecht die Pflichtteil-Berechnung vorgenommen werden.
Erbrecht Pflichtteil-Berechnung: Beispiel
Wenn zum Beispiel dem Abkömmling des Erblassers ein Viertel des Erbes zustehen würde, erhält er als Pflichtteil gemäß Erbrecht und Pflichtteil-Berechnung ein Achtel des Erbes. Darüber hinaus muss der Wert des Erbes zum Zeitpunkt des Erbfalls bestimmt werden, damit laut Erbrecht die Pflichtteil-Berechnung durchgeführt werden kann. Das ist der Grund, warum der Pflichtteilsberechtigte gegen die Erben einen Auskunftsanspruch hat. Um die im Erbrecht vorgesehene Pflichtteil-Berechnung vornehmen zu können, hat er das Recht, über den Bestand des Nachlasses und dessen Wert informiert zu werden.
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