Erbrecht Pflichtanteil
Erbrecht Pflichtanteil: pflichtteilsberechtigte Erben
Laut deutschem Erbrecht erhalten den Pflichtanteil nur so genannte pflichtteilsberechtigte Erben, zu denen die Abkömmlinge, die Eltern und der Ehegatte des Erblassers zählen. Gemäß Erbrecht beträgt der Pflichtanteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann nur unter ganz bestimmten Umständen verweigert werden.
Erbrecht Pflichtanteil: Entziehungsgründe
Mit der Erbrechtsreform 2010 ist auch das Pflichtteilsrecht grundlegend überarbeitet worden. Laut Erbrecht kann der Pflichtanteil einem Abkömmling nun nicht mehr wegen eines "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" vorenthalten werden. Als einheitlicher Entziehungsgrund für alle Pflichtteilsberechtigten, also auch für Eltern und Ehegatten, gilt im neuen Erbrecht für den Pflichtanteil jetzt eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung als Entziehungsgrund.
Erbrecht Pflichtanteil: Pflichtteilergänzungsanspruch
Auch eine Schenkung ändert im Erbrecht am Pflichtanteil zunächst nichts. Allerdings ist auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch durch das so genannte Abschmelzmodell reformiert worden. Die Höhe des Ergänzungsanspruchs verringert sich graduell um jeweils zehn Prozent pro Jahr, welches die Schenkung zurück liegt, so dass zehn Jahre nach einer Schenkung die Erben laut Erbrecht keinen Pflichtanteil am verschenkten Gegenstand mehr einfordern können.
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