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BÜTEHORN & FOTH
Rechtsanwälte in Praxisgemeinschaft
Erbrecht und Vermögensnachfolge
Fachanwalt Dr. h. c. Hendrik H. Foth

Luegallee 108
40545 Düsseldorf
Telefon 0211 / 55 71 71-0
Telefax 0211 / 57 00 66
info@foth.de

Erbrecht Kinder


Erbrecht: Kinder

Laut deutschem Erbrecht sind Kinder als Abkömmlinge erster Ordnung neben dem Ehegatten gleichberechtigt, was das Erbe betrifft. Wenn also ein Ehepartner vor dem anderen stirbt und es kein Testament gibt, erben laut Erbrecht die Kinder gemeinsam drei Viertel oder die Hälfte des Erbes, je nachdem ob die Eltern im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben oder nicht. Hierbei werden gemäß Erbrecht alle Kinder des Erblassers gleich behandelt, also eheliche, außereheliche und Adoptivkinder.

Erbrecht: Kinder und das Gemeinschaftliche Testament

Um zu verhindern, dass im Falle des Ablebens eines Ehepartners das Erbe aufgeteilt wird, setzen sich viele Eheleute im sogenannten Gemeinschaftlichen Testament – früher auch als Berliner Testament bekannt – gegenseitig als Alleinerben ein. Doch auch hier hat der Gesetzgeber dafür gesorgt, dass laut Erbrecht die Kinder nicht leer ausgehen. Denn den Pflichtteil können Sie auch in diesem Fall fordern. Um dies zu verhindern, fügen viele Eheleute die sogenannte Pflichtteilsstrafklausel in das Testament ein. So können mithilfe des Erbrechts die Kinder dazu veranlasst werden, auf den Pflichtteil zu verzichten.

Erbrecht: Kinder, Erbschaftssteuer und Freibeträge

Dabei muss jedoch überlegt werden, dass laut Erbrecht die Kinder in diesem Falle nicht ihre Freibeträge geltend machen können. Daher ist es oft besser, sich von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten zu lassen. Dieser kann ein maßgeschneidertes Testament für Sie aufsetzen, um gemäß dem deutschen Erbrecht sowohl Kinder als auch Ehepartner im Erbfall angemessen zu bedenken.

Würden Sie gerne mehr über die Kanzlei Bütehorn & Foth erfahren?

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