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BÜTEHORN & FOTH
Rechtsanwälte in Praxisgemeinschaft
Erbrecht und Vermögensnachfolge
Fachanwalt Dr. h. c. Hendrik H. Foth

Luegallee 108
40545 Düsseldorf
Telefon 0211 / 55 71 71-0
Telefax 0211 / 57 00 66
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Erbrecht Geschwister


Erbrecht: Geschwister

Um zu verstehen, inwiefern das Erbrecht die Geschwister der verstorbenen Person berücksichtigt, muss man den Begriff der Erbfolge näher betrachten. Erben werden in fünf Ordnungen eingeteilt. In der ersten Ordnung finden sich die Abkömmlinge des Erblassers, also sämtliche vom Erblasser abstammende Personen. Die zweite Ordnung umfasst die Eltern und deren Abkömmlinge, d. h. hier finden sich laut Erbrecht die Geschwister des Erblassers.

Erbrecht: Geschwister als Erben

Folglich erben gemäß deutschem Erbrecht die Geschwister nur dann, wenn bei Eintreten des Erbfalls beide Eltern des Erblassers bereits verstorben sind. Lebt ein Elternteil noch, erhält dieser die Hälfte des Erbes, sofern die Eltern im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, während die andere Hälfte zu gleichen Teilen auf die Abkömmlinge der Eltern, d. h. laut Erbrecht die Geschwister des Erblassers, aufgeteilt wird.

Erbrecht: Geschwister und Erbschaftssteuer

Im deutschen Erbrecht werden Geschwister für die Berechnung der Erbschaftssteuer der Steuerklasse 2 zugeordnet. Bis zu einer Höhe des Erbes von 75.000 Euro fallen 15 Prozent Erbschaftssteuer an. Allerdings können laut Erbrecht die Geschwister des Erblassers einen Freibetrag von 20.000 Euro geltend machen, so dass sich die zu versteuernde Summe verringert und damit auch unter Umständen der Steuersatz.

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