Erbrecht 2010
Erbrecht 2010: die wichtigsten Änderungen
Im Erbrecht 2010 treten ab dem 1. Januar 2010 einige wesentliche Änderungen in Kraft, die vor allem die Berücksichtigung von Pflegeleistungen, das Pflichtteilsrecht sowie die Verjährungsfristen betreffen. Meist handelt es sich um Vereinfachungen bzw. Vereinheitlichungen, aber durch das Erbrecht 2010 wird auch den gesellschaftlichen Veränderungen Rechnung getragen, wie z. B. bei der Anerkennung der von Angehörigen erbrachten Pflegeleistungen.
Erbrecht 2010: Berücksichtigung von Pflegeleistungen
Nach der bisherigen Gesetzgebung hatten nur Kinder, die ihre Eltern oder Großeltern gepflegt haben, einen Anspruch auf Ausgleich ihrer Pflegeleistungen und zwar nur für den Fall, dass sie ihren Beruf ganz oder teilweise aufgegeben haben. Nach dem Erbrecht 2010 können nun die Ansprüche aller gesetzlichen Erben, also beispielsweise auch die von Geschwistern, geltend gemacht werden, unabhängig davon, ob sie weiter voll berufstätig sind oder nicht. Mit dieser Änderung im Erbrecht 2010 soll nicht zuletzt die Doppelbelastung durch Pflege und Beruf anerkannt und ausgeglichen werden.
Erbrecht 2010: Pflichtteilsrecht
Auch beim Pflichtteilsrecht sieht das Erbrecht 2010 einige Änderungen vor. So sind z. B. die Gründe für die Entziehung des Pflichtteils modernisiert und vereinheitlicht worden. Der bisher nur für Abkömmlinge geltende Enterbungsgrund des "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" entfällt. Stattdessen gilt laut Erbrecht ab 2010 für alle Pflichtteilsberechtigten, also auch für Eltern und Ehegatten, eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung als Entziehungsgrund.
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