Erbengemeinschaft
Erbengemeinschaft: Definition
Eine Erbengemeinschaft besteht aus zwei oder mehr Erben, denen nach Eintritt des Erbfalls das Erbe zusteht. Die Besonderheit der Erbengemeinschaft besteht darin, dass sie eine so genannte Gesamthandsgemeinschaft bildet, d. h. jeder einzelne Gegenstand der Erbmasse gehört allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich. Bis zur Auseinandersetzung ist es dem einzelnen Mitglied der Erbengemeinschaft verboten, einseitig Verfügungen über den Erbschaftsgegenstand zu treffen. Alle müssen übereinstimmend handeln.
Die Probleme der Erbengemeinschaft
Dies birgt in sich naturgemäß ein hohes Konfliktpotenzial, wenn der Nachlass aus nur einem Gegenstand wie z. B. einem Haus besteht und es eine Erbengemeinschaft gibt, d. h. mehr als eine Person erbberechtigt ist. Da jeder Miterbe der Erbengemeinschaft die Auseinandersetzung des Erbes jederzeit verlangen kann, kommt es oft zu Rechtsstreitigkeiten, wenn eine einvernehmliche Vereinbarung nicht möglich scheint.
Lösungsansätze für die Erbengemeinschaft
Dies ist der Punkt, an dem der kompetente Rat eines Fachanwalts für Erbrecht gefragt ist. Denn auch wenn die Mitglieder der Erbengemeinschaft eine gütliche Einigung für unmöglich halten, ist es einem erbrechtlich versierten Anwalt meist dennoch möglich, Lösungsvorschläge zu unterbreiten, die alle Miterben der Erbengemeinschaft zufrieden stellen.
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