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BÜTEHORN & FOTH
Rechtsanwälte in Praxisgemeinschaft
Erbrecht und Vermögensnachfolge
Fachanwalt Dr. h. c. Hendrik H. Foth

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Telefon 0211 / 55 71 71-0
Telefax 0211 / 57 00 66
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Erben Pflichtteil


Erben: Pflichtteil

Das Thema "Erben und Pflichtteil" ist komplexer, als es auf den ersten Blick erscheint. Die Absicht des Gesetzgebers, den natürlichen Erben den Pflichtteil als Mindesterbe zukommen zu lassen, ist zwar eine durchaus sinnvolle Regelung. Jedoch kann es durch bestimmte Umstände zu Komplikationen kommen, z. B. wenn durch den Erblasser versucht wird, dem Erben den Pflichtteil durch eine Schenkung vorzuenthalten.

Erben, Pflichtteil und Pflichtteilsergänzungsanspruch

Um dem entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber vorgesorgt, indem er den Pflichtteilsergänzungsanspruch geschaffen hat. Bis zu zehn Jahre nach einer Schenkung können die Erben den Pflichtteil bzw. eine Quote hiervon einfordern als Geldanspruch – vereinfacht gesagt in Höhe des Pflichtteils am verschenkten Gegenstand. Seit Januar 2010 ist nämlich das so genannte Abschmelzmodell hinzugekommen, das für die Erben den Pflichtteil ggf. reduziert. Die Höhe des Ergänzungsanspruchs verringert sich graduell um jeweils ein Zehntel pro Jahr, welches die Schenkung zurück liegt.

Erben, Pflichtteil und Pflichtteilsstrafklausel

Beim beliebten Berliner Testament oder Gemeinschaftlichen Testament, wie es neuerdings heißt, bei dem sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen, tritt ein anderes Problem hinsichtlich Erben und Pflichtteil auf. Um im Falle des Ablebens des ersten Ehegatten zu verhindern, dass die Kinder, also die Erben, den Pflichtteil fordern, sorgen viele Betroffene durch eine Pflichtteilsstrafklausel vor. Damit diese jedoch im Erbfall rechtsgültig ist, sollten Sie sich von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen.

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